AGB
1. Geltungsbereich
1.a) Diese AGB gelten für Käufer, die bei Abschluss des Vertrages mit Römmich Elektrotechnik GmbH (weiter „Verkäufer“ genannt) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart.
1.b) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.
1.c) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vom Geschäftsführer des Verkäufers unterzeichnet sind. Sonstige Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten des Verkäufers sind abweichenden Vereinbarungen nicht befugt.
2. Angebote/Auftragsbestätigung/Vertragsabschluss
2.a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, bei Produktbeschreibungen oder Produktabbildungen bleiben Änderungen vorbehalten.
Änderungen und Nachträge sowie Zusagen von Monteuren vor Ort, gegebene Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Projektleiter schriftlich bestätigt werden.
2.b) Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagenstehen, können nicht entstehen.
2.c) Auftragsbestätigungen sind umgehend nach Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu prüfen (vor allem Mengen-, Maß- und Farbangaben). Fehler sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
2.d) Auftragsbestätigungen können sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden.
2.e) Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung sind gegen Aufpreis möglich.
3. Preise
3.a) Die vereinbarten Preise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Leistungen.
3.b) Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen, Maße oder Leistungen, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.
3.c) Sind seit Vertragsabschluss mindestens 6 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so sind wir einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebensunterhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Zahlung
4.a) Falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind die Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen bei Übergabe der bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung per Überweisung binnen 10 Kalendertage fällig.
4.b) Skontoabzüge sind, wie auf der Rechnung angegeben, berechtigt. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher Absprache mit Geschäftsführer oder berechtigten Vertreterpersonen möglich.
4.c) Der Käufer hat nur das Recht zur Kürzung der Rechnung oder Anfechtung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden.
4.d) Bei Rechnungen ab 500,00€ brutto, behalten wir es uns vor, die Zahlungsfälligkeiten in „70% nach Auftragserteilung“ und „30% bei Endmontage“ zu berechnen.
5. Gewährleistung
5.a) Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistugspflicht von 2 Jahren.
6. Eigentumsvorbehalt
6.a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
6.b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.
6.c) Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.
6.d) Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware durch dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen.
7. Bedingungen für die Ausführung
7.a) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen.
7.b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzten, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
7.c) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.
7.d) Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Bei vorgesehenen Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlicher Bausubstanz entfernt werden, ansonsten muss mit weiteren Kosten durch einen Fehlmontagetag oder den entsprechenden Kosten durch den Lieferanten auf Stundenlohnbasis gerechnet werden. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leistungen, Kabel und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind.
7.e)Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, werden diese gesondert nach Lohn, Kilometer und Materialkosten abgerechnet.
7.f)Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
7.g) Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet keinesfalls der Lieferant.
7.h) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Montagetermin nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers ist. Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form vom Schadensersatz oder Rückvergütung durch den Lieferanten.
7.i) Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entsprechende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitigen Montage, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.